Checkliste das behinderte Kind

Informationen zur Antragstellung auf Leistungen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle z.B. bei Kranken- und Pflegekassen, Versorgungsamt und Sozialamt. Anträge sollten immer schriftlich gestellt werden.
Nach §16 Abs.2 SGB I müssen Anträge von einem nicht zuständigen Leistungsträger an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden. Wenn Sie also nicht sicher sind, bei wem Sie Ihren Antrag stellen müssen, bitten Sie um Weiterleitung zur zuständigen Stelle.

Allgemeine Informationen gibt die Broschüre „Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es“ vom Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte, Brehmstr. 5-7, 40239 Düsseldorf, www.bvkm.de. Auch das Kindernetzwerk informiert über Krankheiten, Behinderungen, Reha-Einrichtungen usw, www. kindernetzwerk.de.

Seit 2008 gibt es einen Anspruch auf ein persönliches Budget. Auf Antrag können Sie in Höhe der Leistungen, auf die Sie Anspruch haben einen Geldbetrag ausbezahlt bekommen und selbst entscheiden, bei welchem Anbieter Sie die Leistungen „einkaufen“. Informationen über das persönliche Budget finden Sie in der kostenlosen Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Das trägerübergreifende Persönliche Budget“.

Haben Sie schon einen Schwerbehindertenausweis beantragt? Mit diesem Ausweis haben Sie einen Anspruch auf Vergünstigungen und Steuererleichterungen, die abhängig vom Grad der Behinderung und dem Merkzeichen sind. Antragsvordrucke gibt es beim Versorgungsamt oder beim Sozialamt.

Steuererleichterungen
Informationen zum steuerlichen Nachteilsausgleich erhalten Sie zum Beispiel durch das Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern unter www.bvkm.de/Steuermerkblatt.

Familienunterstützender Dienst
Hier besteht die Möglichkeit, eine ambulante Unterstützung im Alltagsleben zu bekommen, sie wird über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII (Sozialhilfe) geleistet und kann beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Diese Leistung ist einkommensabhängig.

Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung leistet Geld- und/oder Sachleistungen zur Pflege, Pflegehilfsmittel, Kurzzeitpflege, Tagespflege und vollstationäre Pflege und Zuschüsse zum Wohnungsumbau. Der medizinische Dienst der Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe (I-III) vorliegt.
Für zusätzliche Betreuungsleistungen können bis zu 460,- € im Jahr beantragt werden. Mit Inkrafttreten der Pflegereform 2008 können für Menschen mit erhebliche eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe nicht notwendig) auf Antrag bis zu 2.400,- € jährlich in Anspruch genommen werden.

Familienentlastender Dienst
Im Rahmen der Verhinderungspflege nach 39 SGB XI kann eine Ersatzpflegekraft für längstens 4 Wochen im Jahr finanziert werden, damit pflegende Angehörige die Möglichkeit haben, sich zu erholen.

Kurzzeitpflege
Nach § 42 SGB XI besteht für höchstens 4 Wochen im Jahr ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und ein teilstationäre Versorgung nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Krankengeld für Eltern kranker behinderter Kinder
Besteht kein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber, können Eltern behinderter Kinder, die wegen der Pflege ihres erkrankten Kindes nicht zur Arbeit können, das so genannte Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V bei der Krankenkasse beantragen. Pro Jahr besteht für jedes erwerbstätige und versicherte Elternteil ein Krankengeldanspruch von max. 10 Tagen pro Kind, ab drei Kinder höchstens 25 Tage pro Elternteil. Bei Alleinerziehenden sind es max. 20 Tage pro Jahr und Kind, ab 3 Kinder höchstens 50 Tage (Altersgrenze der Kinder beachten).

Therapeutische Hilfen und Frühförderung
Die Frühförderung umfasst sowohl medizinische als auch psychologische, heilpädagogische, psychosoziale und nichtärztliche therapeutische Leistungen. Einzelheiten sind in der Frühförderungsverordnung geregelt. Frühförderstellen sind im Wegweiser der ab&p aufgeführt oder können der Broschüre Frühförderung des Bundesministeriums entnommen werden, siehe auch info@bma.bund.de.

Sonderkindergärten/Integrative Kindergärten
siehe Wegweiser der ab&p.

Sonderschulen/Integrative Schulen
siehe Wegweiser der ab&p.

SchulbegleiterInnen können über die Eingliederungshilfe finanziert werden, sie bieten eine individuelle Unterstützung im Schulalltag. Sie werden von Trägern vor Ort gestellt und sind unabhängig von der besuchten Schulform.

Ausbildung und Arbeitsleben
Für erwerbsfähige aber hilfebedürftige junge Menschen sind die Agenturen für Arbeit Ansprechpartner. Es besteht sowohl ein Anspruch auf allgemeine Leistungen wie z.B. Berufsberatung, als auch ein Anspruch z.B. auf Leistungen zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung, KFZ-Hilfe oder Arbeitsassistenz.
Um einen Ausbildungsplatz behindertengerecht zu gestalten gibt es für Auszubildende und Arbeitgeber finanzielle Fördermöglichkeiten, Informationen gibt es in den kostenlosen Broschüren des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Jugendliche und junge Erwachsene, die wegen ihrer Behinderung nicht betrieblich ausgebildet werden können, können in Berufsbildungswerken ausgebildet werden. Eine Fortbildung oder Umschulung kann in Berufsförderungswerken erfolgen.
Für junge Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht oder noch nicht auf dem freien Arbeitsmarkt beschäftigt werden können ist die Werkstatt für behinderte Menschen eine Möglichkeit zur beruflichen Rehabilitation, Informationen hierzu gibt es bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen Sonnemannstr. 5, 60314 Frankfurt, Telefon 069-9433940 oder im Internet www.bagwfbm.de.
Integrationsfachdienste unterstützen und beraten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, die Adressen der IFD finden Sie im Internet unter www.integrationsaemter.de (Rubrik „Kontakte“) sowie unter www.bag-ub.de (Rubrik „IFD/Interessenvertretung“).
Integrationsprojekte sind Unternehmen oder Abteilungen, die mindestens 25% schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Sie dienen als Verbindungsglied zwischen Werkstatt und allgemeinem Arbeitsmarkt und werden von den Integrationsämtern finanziert.

Versicherungen
Es gibt spezielle Rechtschutzversicherungen z.B. bei der Winterthur-Versicherung, die auch die Kosten bei einer Klage vor dem Sozialgericht übernehmen, siehe auch Versicherungsmerkblatt vom Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte, Brehmstr. 5-7, 40230 Düsseldorf,
Telefon 0211- 64004-0, BV-KM@t-online.de.
Es ist sinnvoll, eine Meldung über die Behinderung bei der Haftpflichtversicherung zu machen.

Behindertengerechtes Wohnen
Siehe Wegweiser der ab&p oder das bundesweite Heimverzeichnis
www.das-heimverzeichnis.de 04187- 7161

Selbsthilfegruppen
Fragen Sie bei der örtlichen Kontakt- und Informationsstelle für Selbsthilfegruppen nach, oder fordern Sie die Broschüre von NAKOS an „Lokale/Regionale Selbsthilfe Unterstützung in Deutschland, Rote Adressen“, Albrecht-Achilles-Str. 65, 10709 Berlin, Telefon 030- 8914019, nakos@gmx.de.

Behindertentestament
Vorsorge und Vermögenssicherung
Bitte lassen Sie sich individuell von einem Rechtsanwalt beraten z.B. Lutz Förster, Pulheimerstr. 19, 50321 Brühl, www.JurErbrecht.de, Telefon 02232- 210511.

Gesetzliche Betreuung

Überlegen Sie rechtzeitig auch vor dem 18. Geburtstag ihres Kindes, ob eine gesetzliche Betreuung sinnvoll und nötig ist. Den Antrag stellen Sie beim Amtsgericht, Sie können sich auch an einen Betreuungsverein vor Ort wenden.

Rechtsberatung
Wenden Sie sich an niedergelassene Rechtsanwälte für Sozialrecht oder auch an die VDK Rechtsberatungen (Beratung in allen sozialrechtlichen Fragen für Mitglieder).

Stand Februar 2008


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